Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 82

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 82 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 82 VwGO

Querverweise

Auf § 82 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
Redaktionelle Querverweise zu § 82 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 78 I Nr. 1 2. HS (zu § 82 I 1)
        Verfahren im ersten Rechtszug

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