Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids
| 1. | Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), | |
| 2. | Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, | |
| 3. | Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, | |
| 4. | Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, | |
| 5. | mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. |
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Rechtsprechung zu § 84 VwGO
- 28 Entscheidungen zu § 84 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozeß, 7.1.97 (NJW 1997, 2127)
§ 307 ZPO ist über § 173 VwGO anwendbar, Geltung der Dispositionsmaxime im Verwaltungsprozeß (vgl. auch § 87a I Nr. 2 VwGO);
§ 84 VwGO, Erlaß eines Gerichtsbescheids durch das BVerwG als erstinstanzliches Gericht (§ 50 VwGO)
Literatur im Internet zu § 84 VwGO
Querverweise
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