Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Rechtsprechung zu § 86 VwGO
- 864 Entscheidungen zu § 86 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Urteilsbesprechungen zu § 86 VwGO bei ibr-online
- BVerwG, Handelsmarktsatzung, 17.4.02
§§ 47, 86 VwGO, Art. 19 IV GG, zur gerichtlichen Überprüfung kommunaler Satzungen: keine "ungefragte Fehlersuche";
§ 137 VwGO, §§ 545, 559 ZPO, Berücksichtigung neuen Sachvortrags kann in der Revisionsinstanz ausnahmsweise zulässig sein
- VGH, Straßenwerbung Scientology II, 31.1.02
§§ 13, 16 StrG, Straßennutzung durch Sekte, Grenzen des (kommunikativen) Gemeingebrauchs bei Fußgängerzonen: diese sind nicht eine Art "Kommunikationsmedium";
§ 16 VIII 1 StrG und § 8 Abs. 7a S. 1 FStrG erlauben auch ein Verbot von zukünftigen, zu erwartenden unzulässigen Sondernutzungen;
Art. 4 GG, zur Bindung von Sekten an öffentlich-rechtliche Erlaubnispflichten;
Art. 5 I GG steht einem Erlaubnisvorbehalt im Falle eines überraschenden Ansprechens nicht entgegen (Abgrenzung zu BVerfG, «Flugblattverteilung in Fußgängerzone»);
zum gebundenen Ermessen nach § 16 II 1 StrG (§ 40 VwVfG);
§ 86 VwGO, Nichterweislichkeit einer Tatsache geht stets zulasten der Behörde, die durch Verbote oder Gebote in die Rechtsposition eines Rechtssubjekts eingreift (materielle Beweislast);
§ 20 LVwVG ermächtigt nicht zur Androhung von Zwangsmitteln für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt
- BVerwG, Nichtschülerprüfung, 4.8.93 (NVwZ 1995, 76)
§ 10 III 2 Nr. 1 BAföG;
§ 68 ff VwGO, Entbehrlichkeit des Vorverfahrens, wenn sich die Behörde auf die Klage sachlich einläßt und dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist;
fehlende Antragstellung bei der Ausgangsbehörde kann ausnahmsweise im Verwaltungsprozeß in einem gem. § 86 IV 3 VwGO weiterzuleitenden Schriftsatz - auch konkludent - nachgeholt werden
Literatur im Internet zu § 86 VwGO
- § 86 VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
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