Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
| 1. | über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; | |
| 2. | bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; | |
| 3. | bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; | |
| 4. | über den Streitwert; | |
| 5. | über Kosten; | |
| 6. | über die Beiladung. |
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Rechtsprechung zu § 87a VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 47 Entscheidungen zu § 87a VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozeß, 7.1.97 (NJW 1997, 2127)
§ 307 ZPO ist über § 173 VwGO anwendbar, Geltung der Dispositionsmaxime im Verwaltungsprozeß (vgl. auch § 87a I Nr. 2 VwGO);
§ 84 VwGO, Erlaß eines Gerichtsbescheids durch das BVerwG als erstinstanzliches Gericht (§ 50 VwGO)
Literatur im Internet zu § 87a VwGO
Querverweise
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