Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 87a

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4. über den Streitwert;
5. über Kosten;
6. über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Rechtsprechung zu § 87a VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozeß, 7.1.97 (NJW 1997, 2127)
    § 307 ZPO ist über § 173 VwGO anwendbar, Geltung der Dispositionsmaxime im Verwaltungsprozeß (vgl. auch § 87a I Nr. 2 VwGO);
    § 84 VwGO, Erlaß eines Gerichtsbescheids durch das BVerwG als erstinstanzliches Gericht (§ 50 VwGO)

Literatur im Internet zu § 87a VwGO

Querverweise

Auf § 87a VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Revision
Redaktionelle Querverweise zu § 87a VwGO:
    VwGO
      Gerichtsverfassung
        Gerichte
          § 6 (zu § 87a II, III)
          § 11 (zu § 87a I Nr. 5)
     
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 65 (zu § 87a I Nr. 6)
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 84 (zu § 87a II, III)
          § 92 III (zu § 87a I Nr. 2)
     
      Kosten und Vollstreckung
        Kosten
          § 156 (zu § 87a I Nr. 2)

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