Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
| 1. | Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, | |
| 2. | Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. |
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
| 1. | ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und | |
| 2. | der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und | |
| 3. | der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. |
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
Rechtsprechung zu § 87b VwGO
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Literatur im Internet zu § 87b VwGO
- § 87b VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Planfeststellung, Wegenutzung
- § 43e (Rechtsbehelfe)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17e (Rechtsbehelfe)
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