Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 88

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Rechtsprechung zu § 88 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt, 3.11.94 (NVwZ 1996, 66)
    §§ 88, 121 VwGO, "Streitgegenstand" läßt sich nicht in einen Rechtsanspruch und einen Ermessensanspruch teilen, § 113 V VwGO, "Rechtsauffassung des Gerichts" wird von der Rechtskraft des Bescheidungsurteils erfaßt;
    §§ 113, 144 VwGO, Gesetzesänderung während des Gerichtsverfahrens, Bestimmung der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften;
    § 113 V VwGO, Pflicht des Gerichts, die Sache spruchreif zu machen

  • BVerwG, Erschließungsbeitragsbescheid an Nichteigentümer, 22.2.85 (NJW 1985, 2658)
    § 44 I VwVfG, "besonders schwerwiegend" ist ein Rechtsfehler nur bei Verstoß gegen tragende Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen (hier verneint bei Verstoß gegen die Akzessorietätsregelung des § 134 II BauGB);
    § 88 VwGO, keine Umdeutung einer Nichtigkeitsfeststellungsklage in eine Anfechtungsklage

Literatur im Internet zu § 88 VwGO

Querverweise

Auf § 88 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Verfahren
        Urteile und andere Entscheidungen
Redaktionelle Querverweise zu § 88 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Berufung

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