Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
Rechtsprechung zu § 88 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 125 Entscheidungen zu § 88 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 88 VwGO bei ibr-online
- BVerwG, Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt, 3.11.94 (NVwZ 1996, 66)
§§ 88, 121 VwGO, "Streitgegenstand" läßt sich nicht in einen Rechtsanspruch und einen Ermessensanspruch teilen, § 113 V VwGO, "Rechtsauffassung des Gerichts" wird von der Rechtskraft des Bescheidungsurteils erfaßt;
§§ 113, 144 VwGO, Gesetzesänderung während des Gerichtsverfahrens, Bestimmung der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften;
§ 113 V VwGO, Pflicht des Gerichts, die Sache spruchreif zu machen
- BVerwG, Erschließungsbeitragsbescheid an Nichteigentümer, 22.2.85 (NJW 1985, 2658)
§ 44 I VwVfG, "besonders schwerwiegend" ist ein Rechtsfehler nur bei Verstoß gegen tragende Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen (hier verneint bei Verstoß gegen die Akzessorietätsregelung des § 134 II BauGB);
§ 88 VwGO, keine Umdeutung einer Nichtigkeitsfeststellungsklage in eine Anfechtungsklage
Literatur im Internet zu § 88 VwGO
- § 88 VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
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