Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)   
§ 91

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Rechtsprechung zu § 91 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Yacht- und Gondelhafen, 31.10.90 (BVerwGE 87, 62) 
    § 42 II VwGO, Klagebefugnis eines Naturschutzverbandes bei Geltendmachung eines Mitwirkungsrechts gem. § 29 I BNatSchG;
    § 92 VwGO, bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Kläger ist nur noch die strittige Frage der Erledigung zu entscheiden, nicht auch, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, Ausnahme: berechtigtes Interesse des Beklagten analog § 113 I 4 VwGO (hier bejaht), Umstellung des Streitgegenstands durch den Kläger unterliegt nicht den Einschränkungen der §§ 91, 142 VwGO

Literatur im Internet zu § 91 VwGO

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