Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Rechtsprechung zu § 92 VwGO
- 122 Entscheidungen zu § 92 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 92 VwGO bei ibr-online
- BVerwG, Yacht- und Gondelhafen, 31.10.90 (BVerwGE 87, 62)
§ 42 II VwGO, Klagebefugnis eines Naturschutzverbandes bei Geltendmachung eines Mitwirkungsrechts gem. § 29 I BNatSchG;
§ 92 VwGO, bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Kläger ist nur noch die strittige Frage der Erledigung zu entscheiden, nicht auch, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, Ausnahme: berechtigtes Interesse des Beklagten analog § 113 I 4 VwGO (hier bejaht), Umstellung des Streitgegenstands durch den Kläger unterliegt nicht den Einschränkungen der §§ 91, 142 VwGO
- BVerwG, nachträglich anerkannter Asylbewerber, 25.4.89 (BVerwGE 82, 41)
§ 92 VwGO, bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Kläger ist nur noch die strittige Frage der Erledigung zu entscheiden, nicht ob die Klage ursprünglich begründet war (sie muß jedoch zulässig gewesen sein), zum Ausnahmefall eines berechtigten Interesses der Behörde an der Entscheidung über den ursprünglichen Streit, Kostenentscheidung nach Umstellung folgt aus § 154 VwGO (nicht aus § 161 II VwGO)
Literatur im Internet zu § 92 VwGO
Querverweise
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