Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Rechtsprechung zu § 94 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 33 Entscheidungen zu § 94 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz, 24.2.93 (BVerwGE 92, 132)
Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen, Anspruch auf "Überdenken" durch den Prüfer, §§ 68, 94 VwGO
Literatur im Internet zu § 94 VwGO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 94 VwGO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 148 (Aussetzung bei Vorgreiflichkeit)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 6 I (Anfechtung des Verbotsvollzugs)
Rechtsberatung
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