Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
Rechtsprechung zu § 95 VwGO
150 Entscheidungen zu § 95 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2013 - 12 N 83.11
Visum; Scheinehe; Zulassungsantrag; Zweifelsrüge neben Verfahrensrüge; ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2010 - 2 O 35/10
Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten als ratsam
- VG Augsburg, 19.03.2013 - Au 6 K 12.30347
Serbischer Staatsangehöriger; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis (Untertauchen); ...
- VGH Bayern, 19.04.2011 - 10 ZB 10.1749
Zwingende Ausweisung; besonderer Ausweisungsschutz (hier: verneint); ...
- OVG Niedersachsen, 09.11.2000 - 4 O 3740/00
Ordnungsgeld für Ausbleiben eines Beteiligten, dessen; Androhung (Ordnungsgeld); ...
- BVerwG, 04.06.1982 - 7 B 173.81
- BFH, 17.09.2012 - V B 77/12
Ordnungsgeld nach Klagerücknahme
- VG Augsburg, 21.08.2012 - Au 6 K 12.30024
Serbische Staatsangehörige aus dem Volk der Roma; freiwillige Ausreise aus dem ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 2 N 80.10
Südkorea; Ausweisung; Ermessen; Straftäter; Strafvollzug; Wiederholungsgefahr; ...
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