Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 98

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 98 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, "gelbe Blätter gehören in den Papierkorb", 8.10.96 (VBlBW 1997, 70)
    § 12 JAPrO, der Kandidat kann seine auf Konzeptpapier geschriebene Gliederung zum Inhalt seiner Arbeit erheben, bei abgelehnter Entgegennahme durch die Aufsichtsperson und Nichtrekonstruierbarkeit des Inhalts trägt die Behörde die Beweislast für die Nichtursächlichkeit bei der Bewertung, zur erweiternden Anwendung des (über § 98 VwGO im Verwaltungsprozeß anwendbaren) § 444 ZPO auf fahrlässige Beseitigung des Beweismittels

Literatur im Internet zu § 98 VwGO

Querverweise

Auf § 98 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

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