Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
Rechtsprechung zu § 98 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 94 Entscheidungen zu § 98 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 98 VwGO bei ibr-online
- VGH, "gelbe Blätter gehören in den Papierkorb", 8.10.96 (VBlBW 1997, 70)
§ 12 JAPrO, der Kandidat kann seine auf Konzeptpapier geschriebene Gliederung zum Inhalt seiner Arbeit erheben, bei abgelehnter Entgegennahme durch die Aufsichtsperson und Nichtrekonstruierbarkeit des Inhalts trägt die Behörde die Beweislast für die Nichtursächlichkeit bei der Bewertung, zur erweiternden Anwendung des (über § 98 VwGO im Verwaltungsprozeß anwendbaren) § 444 ZPO auf fahrlässige Beseitigung des Beweismittels
Literatur im Internet zu § 98 VwGO
- § 98 VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 98 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 4 (Ermittlungen)
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