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§ 8 - Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)

§ 8 Berufliche Benachteiligung



1Hatte eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den Beruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch eine Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach der Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz Anwendung. 2Eine schwere und unzumutbare Folge im Sinne des § 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn infolge der Maßnahme ein Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in Betracht kommt.



 

Zitierungen von § 8 VwRehaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VwRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwRehaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VwRehaG Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen
... 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung ( § 8 ) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines ...