Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund)

   Erster Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 1 - 5)   

§ 2
Vollstreckungsschuldner

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

a) wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
b) wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.

Rechtsprechung zu § 2 VwVG

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