Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund)

   Erster Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 1 - 5)   

§ 4
Vollstreckungsbehörden

Vollstreckungsbehörden sind:

a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b) die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.

Rechtsprechung zu § 4 VwVG

27 Entscheidungen zu § 4 VwVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 4 VwVG

Querverweise

Auf § 4 VwVG verweisen folgende Vorschriften:
    VwVG
      Vollstreckung wegen Geldforderungen
        § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)
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