Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund)

   Erster Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 1 - 5b)   
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§ 5
Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften

(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Fassung aufgrund des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I Nr. 3341), in Kraft getreten am 01.01.1977.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.1977Einführungsgesetz zur Abgabenordnung14.12.1976BGBl. I Nr. 3341

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