(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 1 VwZG
112 Entscheidungen zu § 1 VwZG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97
Voraussetzungen für Erstattung/Vergütung der Mineralölsteuer bei ...
- OLG Celle, 12.08.2011 - 322 SsBs 167/11
Zur Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheides in den Geschäftsräumen des ...
- VG München, 28.01.2013 - M 12 K 12.30361
Prozesskostenhilfeantrag; Afghanistanischer Staatsangehöriger; Klage unzulässig ...
- FG München, 27.01.2009 - 6 K 4404/06
Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung bei mehreren Bevollmächtigten
- VG Düsseldorf, 19.07.2011 - 5 L 1096/11
Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Italien, einstweilige ...
- VG Cottbus, 29.07.2010 - 1 K 665/06
Rückübertragung von Bodenreformgrundstücken; Fehlen eines rechtsstaatswidrigen ...
- VG Cottbus, 27.11.2009 - 5 K 493/06
Ermessen bei Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis
- OLG Düsseldorf, 27.02.2008 - 3 Kart 106/07
Festlegungsbefugnis der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde für ...
- FG Münster, 28.06.2005 - 2 K 3890/01
Höhe der Zinsen gem. § 237 AO bei Aussetzung der Vollziehung
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Literatur im Internet zu § 1 VwZG
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Verwaltungszustellungsgesetz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu