(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 1 VwZG
80 Entscheidungen zu § 1 VwZG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97
Voraussetzungen für Erstattung/Vergütung der Mineralölsteuer bei ...
- BFH, 25.01.1994 - VIII R 45/92
Unwirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
- VG Cottbus, 14.03.2012 - 1 K 28/09
Ausgleichsleistungsrecht
- FG München, 27.01.2009 - 6 K 4404/06
Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung bei mehreren Bevollmächtigten
- BFH, 16.07.1975 - VIII R 46/72
- BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 8.86
- OLG Düsseldorf, 27.02.2008 - 3 Kart 106/07
Festlegungsbefugnis der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde für ...
- FG Münster, 28.06.2005 - 2 K 3890/01
Höhe der Zinsen gem. § 237 AO bei Aussetzung der Vollziehung
- VG Oldenburg, 17.06.2002 - 11 A 2227/00
D (A), Jugoslawen, Abgelehnte Asylbewerber, Deutschverheiratung, Getrenntleben, ...
- OLG Frankfurt, 18.01.2001 - 1 U 175/99
Entschädigung eines hessischen Grundstückseigentümers für die unterirdische ...
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Literatur im Internet zu § 1 VwZG
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