(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht.
(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.
Rechtsprechung zu § 6 VwZG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 6 VwZG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 6 VwZG
- § 6 VwZG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsfähigkeit
Prozessfähigkeit
Schlusstätigkeiten
Vertretung gegenüber Behörden - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 6 VwZG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 51 (Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
- § 85
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Kosten, Zustellung und Vollstreckung
- § 65 (Zustellung)
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