(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 7 VwZG
163 Entscheidungen zu § 7 VwZG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Hamburg, 09.12.2009 - 5 Bf 106/09
Gewährung einer Beihilfe für Agrarumweltmaßnahmen
- FG Hamburg, 22.08.2006 - 5 K 199/05
Abgabenordnung/Verwaltungszustellungsgesetz: Fristbeginn und Wiedereinsetzung bei ...
- KG, 17.03.2009 - 3 Ws (B) 100/09
Verteidigervollmacht: Auslegung einer im Bußgeldverfahren vorgelegten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2013 - 4 B 897/12
- OVG Niedersachsen, 13.03.2009 - 11 PA 157/09
Zurückverweisung bei erfolgreicher Pkh-Beschwerde; Klagefrist: Zustellung ...
- KG, 17.03.2009 - 3 Ws 100/09
- BFH, 07.08.1970 - VI R 24/67
- BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97
Voraussetzungen für Erstattung/Vergütung der Mineralölsteuer bei ...
- KG, 18.03.2009 - 2 Ss 11/09
Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheids an Rechtsanwälte; Fahrlässiger ...
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Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 51 (Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
- § 85
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Kosten, Zustellung und Vollstreckung
- § 65 (Zustellung)