(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
(2) 1Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. 2Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. 3Der Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5 sowie nach § 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4.
(3) 1Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. 2Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. 3Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 4Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. 5In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. 6Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde. 7Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 28.04.2011
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
03.05.2011 | Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 28.04.2011 | |
18.12.2008 | Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) | 11.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 9 VwZG
1.074 Entscheidungen zu § 9 VwZG in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 11 K 2208/17
Anforderungen an den Nachweis einer Zustellung im Ausland im Sinne des § 9 VwZG
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2020 - 2 O 62/20
Erfolgversprechende Auslandszustellung; öffentliche Zustellung als letztes Mittel ...
- FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1766/14
Steuerbescheid: Bekanntgabe - Nachholung der Bekanntgabe eines ...
- BGH, 29.07.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20
Zustellung eines Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellvorschrift
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2014 - 3 L 20/12
Verbot der gewerblichen Vermittlung zum Lotteriespiel - Zustellung im Ausland
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.02.2015 - 8 B 36.14
Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet; Sachsen-Anhalt
- BVerwG, 25.02.2015 - 8 B 36.14
- OLG Hamm, 08.08.2017 - 3 RBs 106/17
Heilung; Zustellung; unwirksame; tatsächlicher Zugang; Bußgeldbescheid; ...
- FG Düsseldorf, 08.11.2023 - 2 K 2158/20
Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung: Zulässigkeit der Zustellung im Ausland ...
- OLG Koblenz, 31.03.2022 - 1 OWi 32 SsBs 233/21
Zustellung des Bußgeldbescheids an Verteidiger mangels formeller Zustellung an ...
- VG Göttingen, 09.12.2013 - 2 B 869/13
Abschiebungsanordnung; Dublin-Verfahren; Familieneinheit; Heilung des ...
Querverweise
Auf § 9 VwZG verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Kosten, Zustellung und Vollstreckung
- § 65 (Zustellung)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
- § 85