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§ 17 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 17 Zeitablauf



(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.

(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.

(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.

(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.

(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

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Zitierungen von § 17 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 WDO Mitwirkung des Richters bei der Verhängung von Disziplinararrest (vom 09.08.2008)
... § 46 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 17 Abs. 2 mit der Aufhebung der Disziplinarmaßnahme beginnt. (6) Der Richter und ... der Vorlage bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts läuft die Frist nach § 17 Abs. 2 ...
§ 46 WDO Dienstaufsicht (vom 09.08.2008)
... 36), 6. das Dienstvergehen wegen Zeitablaufs nicht mehr geahndet werden durfte (§ 17 Abs. 2), 7. der Soldat nicht zuvor gehört worden ist (§ 32 Abs. 5 Satz 1), ...
§ 92 WDO Vorermittlungen (vom 09.08.2008)
... mehr verhängt werden, weil der Verhängung ein Verbot nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 2 entgegensteht oder weil es sich um einen früheren Soldaten handelt, so stellt die ...