Wohnungseigentumsgesetz
Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29) |
(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, daß ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
(2) 1Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden. 2Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
(3) 1Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. 2Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.
(4) 1Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. 2Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. 3§ 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze | 26.03.2007 |
beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Pflichten Dritter § 16Nutzungen und Kosten § 17Entziehung des Wohnungseigentums § 18Verwaltung und Benutzung § 19Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 20Bauliche Veränderungen § 21Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen § 22Wiederaufbau § 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Beschlussfassung § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26aZertifizierter Verwalter § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht § 29Verwaltungsbeirat
Rechtsprechung zu § 12 WEG
531 Entscheidungen zu § 12 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.07.2023 - V ZR 90/22
Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des ...
- BGH, 06.12.2018 - V ZB 134/17
Unwiderruflichkeit einer Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 31.05.2017 - 34 Wx 386/16
Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentümers widerruflich bis zum Eingang ...
- OLG München, 31.05.2017 - 34 Wx 386/16
- BGH, 06.12.2018 - V ZB 94/16
Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchs an einem im Erbbaugrundbuch eingetragenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 29.06.2016 - 34 Wx 27/16
Bestellung eines Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht
- OLG München, 29.06.2016 - 34 Wx 27/16
- LG Frankfurt/Main, 15.06.2023 - 13 S 92/22
Wer muss Veräußerung des Wohneigentums zustimmen?
- BGH, 18.10.2019 - V ZR 188/18
Verpflichtung des ehemaligen Verwalter einer klagenden ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 17.08.2023 - 19 W 57/22
Nachweis von Verwalterbestellung bei Eigentumsumschreibung
- BGH, 25.09.2020 - V ZR 300/18
Nichtvorlage des Mietvertrags als wichtiger Grund zur Verweigerung der nach einer ...
Querverweise
Auf § 12 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Begründung des Wohnungseigentums
- § 7 (Grundbuchvorschriften)
- Dauerwohnrecht
- § 35 (Veräußerungsbeschränkung)
- Ergänzende Bestimmungen
- § 46 (Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 WEG:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 23 IV 1 (Wohnungseigentümerversammlung) (zu § 12 IV 2)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 137 (Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot)