Wohnungseigentumsgesetz

   I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)   
   2. Abschnitt - Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 19)   
§ 13
Rechte des Wohnungseigentümers

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 berechtigt. An den sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums gebührt jedem Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe des § 16.

Rechtsprechung zu § 13 WEG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 13 WEG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 13 WEG:

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