Wohnungseigentumsgesetz

   I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)   
   2. Abschnitt - Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 19)   

§ 14
Pflichten des Wohnungseigentümers

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
2. für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der in Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überläßt;
3. Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach Nummer 1, 2 zulässigen Gebrauch beruhen;
4. das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.

Rechtsprechung zu § 14 WEG

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Literatur im Internet zu § 14 WEG

Querverweise

Auf § 14 WEG verweisen folgende Vorschriften:
    WEG
      Wohnungseigentum
        Begründung des Wohnungseigentums
          § 5 (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
        Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
          § 13 (Rechte des Wohnungseigentümers)
          § 16 (Nutzungen, Lasten und Kosten)
          § 18 (Entziehung des Wohnungseigentums)
        Verwaltung
          § 22 (Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau)
     
      Dauerwohnrecht
        § 33 (Inhalt des Dauerwohnrechts)
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