Wohnungseigentumsgesetz

   I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)   
   2. Abschnitt - Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 19)   
§ 15
Gebrauchsregelung

(1) Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.

(2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht, können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen.

(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Rechtsprechung zu § 15 WEG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BayObLG, Hundehaltungsverbot gegenüber behindertem Wohnungseigentümer, 25.10.01 (NJW-RR 1902, 226)
    §§ 10, 15 WEG, § 242 BGB, Art. 3 III 2 GG

  • BGH, Freischankfläche im Vorgarten, 20.9.00 (NJW 2000, 3500) 
    § 23 IV WEG gilt nur für Beschlüsse, für welche die Eigentümerversammlung eine Kompetenz hat, bei absoluter Beschlußunzuständigkeit (weil eine Vereinbarung nach § 10 I WEG erforderlich wäre) sind Beschlüsse nichtig;
    ausschließliche Zuweisung eines Sondernutzungsrechts ist keine Gebrauchsregelung i.S.v. § 15 WEG;
    Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung

Literatur im Internet zu § 15 WEG

Querverweise

Auf § 15 WEG verweisen folgende Vorschriften:
    WEG
      Wohnungseigentum
        Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
          § 13 (Rechte des Wohnungseigentümers)

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