Wohnungseigentumsgesetz

   I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)   
   3. Abschnitt - Verwaltung (§§ 20 - 29)   

§ 20
Gliederung der Verwaltung

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe des § 29.

(2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.

Rechtsprechung zu § 20 WEG

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Literatur im Internet zu § 20 WEG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 20 WEG:
    WEG
      Wohnungseigentum
        Verwaltung
          § 23 IV 1 (Wohnungseigentümerversammlung) (zu § 20 II)
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