Wohnungseigentumsgesetz
| I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| 3. Abschnitt - Verwaltung (§§ 20 - 29) |
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe des § 29.
(2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.
Rechtsprechung zu § 20 WEG
149 Entscheidungen zu § 20 WEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 20.10.2009 - 15 Wx 81/09
Wohnungseigentum - Erwerb von Tiefgaragen-Stellplätzen durch WEG
- OLG Köln, 22.08.2008 - 16 Wx 228/07
Wohnungseigentum - Abberufung des Verwalters wegen Nichtumsetzung von Vergleich
- OLG Bremen, 21.12.2001 - 3 W 62/01
Wohnungseigentum - Bestellung eines nichtgeeigneten Verwalters
- OLG Frankfurt, 10.11.2010 - 20 W 309/07
Wohnungseigentum - Sondervergütung für den Verwalter: Rechtsgrundlage?
- BGH, 13.03.2003 - III ZR 299/02
Wohnungseigentum - Verwalter: Geld für die Vermittlung von Mietverträgen?
- AG Saarbrücken, 03.06.2005 - 1 WEG II 167/04
- KG, 07.06.1994 - 1 W 6026/93
- OLG Saarbrücken, 06.02.2004 - 5 W 255/03
Wohnungseigentum - Verwalterbestellung durch Wohnungseigentumsgericht
- LAG Köln, 06.11.1991 - 7 Sa 627/91
Kündigungsschutz: Begriff des einheitlichen Betriebs - Anzahl der Beschäftigten
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