Wohnungseigentumsgesetz
| I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| 3. Abschnitt - Verwaltung (§§ 20 - 29) |
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können, werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß schriftlich erklären.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
Rechtsprechung zu § 23 WEG
Rechtsprechungsübersichten:
- 29 Entscheidungen zu § 23 WEG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 41 Urteilsbesprechungen zu § 23 WEG bei ibr-online
- BGH, Freischankfläche im Vorgarten, 20.9.00 (NJW 2000, 3500)
§ 23 IV WEG gilt nur für Beschlüsse, für welche die Eigentümerversammlung eine Kompetenz hat, bei absoluter Beschlußunzuständigkeit (weil eine Vereinbarung nach § 10 I WEG erforderlich wäre) sind Beschlüsse nichtig;
ausschließliche Zuweisung eines Sondernutzungsrechts ist keine Gebrauchsregelung i.S.v. § 15 WEG;
Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung
Literatur im Internet zu § 23 WEG
Querverweise
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