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Wohnungseigentumsgesetz

   Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)   
   Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 23
Wohnungseigentümerversammlung

(1) 1Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können, werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. 2Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) 1Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß in Textform erklären. 2Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) 1Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. 2Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020 (BGBl. I S. 2187), in Kraft getreten am 01.12.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.12.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG)16.10.2020BGBl. I S. 2187
01.07.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze26.03.2007BGBl. I S. 370

Rechtsprechung zu § 23 WEG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 23 WEG:

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 
      Wohnungseigentum
        Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
          § 12 IV 2 (Veräußerungsbeschränkung) (zu § 23 IV 1)
          § 16 V (Nutzungen und Kosten) (zu § 23 IV 1)
          § 18 IV (Verwaltung und Benutzung) (zu § 23 IV 1)
          § 22 II 2 (Wiederaufbau) (zu § 23 IV 1)
          § 26 I 3 (Bestellung und Abberufung des Verwalters) (zu § 23 IV 1)
          § 27 III (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters) (zu § 23 IV 1)
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