Wohnungseigentumsgesetz

   I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)   
   3. Abschnitt - Verwaltung (§§ 20 - 29)   
§ 26
Bestellung und Abberufung des Verwalters

(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig.

(2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden kann.

(3) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muß, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluß, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.

Rechtsprechung zu § 26 WEG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 26 WEG

Querverweise

Auf § 26 WEG verweisen folgende Vorschriften:
    WEG
      Wohnungseigentum
        Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
          § 12 (Veräußerungsbeschränkung)
        Verwaltung
          § 20 (Gliederung der Verwaltung)
Redaktionelle Querverweise zu § 26 WEG:
    WEG
      Wohnungseigentum
        Verwaltung
          § 23 IV 1 (Wohnungseigentümerversammlung) (zu § 26 I 3)
          § 24 VII (Einberufung, Vorsitz, Niederschrift) (zu § 26 I 4)

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