Wohnungseigentumsgesetz
| I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| 3. Abschnitt - Verwaltung (§§ 20 - 29) |
(1) Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet,
| 1. | Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen; | |
| 2. | die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen; | |
| 3. | in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen; | |
| 4. | Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt; | |
| 5. | alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen; | |
| 6. | eingenommene Gelder zu verwalten; | |
| 7. | die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 anhängig ist; | |
| 8. | die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind. |
(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie
| 1. | Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind; | |
| 2. | Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen; | |
| 3. | Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer ermächtigt ist; | |
| 4. | mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 zu vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchstens nach einem gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Streitwert bemessen. |
(3) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie
| 1. | Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen; | |
| 2. | Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen; | |
| 3. | die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu treffen; | |
| 4. | die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 zu treffen; | |
| 5. | im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen Gelder gemäß Absatz 1 Nr. 6 Konten zu führen; | |
| 6. | mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 eine Vergütung gemäß Absatz 2 Nr. 4 zu vereinbaren; | |
| 7. | sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist. |
Fehlt ein Verwalter oder ist er zur Vertretung nicht berechtigt, so vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung ermächtigen.
(4) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Aufgaben und Befugnisse können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(5) Der Verwalter ist verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder kann durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden.
(6) Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer Vollmachts- und Ermächtigungsurkunde verlangen, aus der der Umfang seiner Vertretungsmacht ersichtlich ist.
Rechtsprechung zu § 27 WEG
770 Entscheidungen zu § 27 WEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Freiburg, 19.03.2013 - 4 K 184/13
Prozessuales - Verwalter beauftragt RA ohne Beschluss: Nur in dringenden Fällen!
- BGH, 09.02.2004 - II ZR 218/01
Wohnungseigentum - Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
- OLG Frankfurt, 28.05.2009 - 20 W 115/06
Wohnungseigentum - Baumängel: Sachverständigen-Bestellung durch Verwalter?
- OLG Rostock, 10.04.2008 - 3 U 158/06
Mietrecht - Gewerberaummietrecht: Umlegung der Verwaltungskosten durch AGB
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.02.2010 - XII ZR 69/08
Mietrecht - Umlage von Verwaltungskosten in AGB zulässig!
- BGH, 24.02.2010 - XII ZR 69/08
- BGH, 01.08.2011 - V ZR 259/10
Zivilprozess: Schadensersatz WEG gegen Bauträger/Verwalter: Zuständiges Gericht?
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 18.11.2010 - 13 U 198/09
Haftung des Wohnungseigentumsverwalters: Hinweispflicht gegenüber den Eigentümers ...
- OLG Stuttgart, 18.11.2010 - 13 U 198/09
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2011 - 2 B 1495/10
Wohnungseigentum - Verwalter als Störer im Sinne der BauO-NW
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 20.08.2010 - 25 K 3682/10
Wohnungseigentum - Verwalter als Störer im Sinne der BauO-NW
- VG Düsseldorf, 20.08.2010 - 25 K 3682/10
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Hogan & Hartson Raue
27.09.2012
PATRIZIA Immobilien AG
28.09.2012
People & Company Germany GmbH
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht
Literatur im Internet zu § 27 WEG
- Der Wohnungseigentumsverwalter im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren
von RiAG Dr. Oliver Elzer (Vortrag, PDF-Format, 486,1 KB)
(Stand: Dezember 2003)
über www.oliverelzer.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13 S. 2 (zu § 27 II Nr. 5)
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 55 I 3 (Nachbarbeteiligung)