Wohnungseigentumsgesetz
Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29) |
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
1. | untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder | |
2. | zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. |
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze | 26.03.2007 |
beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Pflichten Dritter § 16Nutzungen und Kosten § 17Entziehung des Wohnungseigentums § 18Verwaltung und Benutzung § 19Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 20Bauliche Veränderungen § 21Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen § 22Wiederaufbau § 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Beschlussfassung § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26aZertifizierter Verwalter § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht § 29Verwaltungsbeirat
Rechtsprechung zu § 27 WEG
1.811 Entscheidungen zu § 27 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.01.2024 - V ZR 162/22
WEG-Verwalter muss Bauarbeiten wie ein Bauherr überwachen
- BGH, 18.10.2019 - V ZR 286/18
Beschlussmängelverfahren gegen Wohnungseigentümer: Erteilung von prozessführenden ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 23.10.2018 - 9 S 71/17
Bestimmtheit einer Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung Beschlusskompetenz ...
- LG Frankfurt/Main, 23.10.2018 - 9 S 71/17
- LG Frankfurt/Main, 09.11.2023 - 13 S 3/23
Ohne Vermögensbericht keine Entlastung
- BGH, 11.06.2021 - V ZR 215/20
Übertragung von Entscheidungskompetenzen für Instandhaltungsmaßnahmen auf den ...
- AG Berlin-Mitte, 28.05.2018 - 26 C 13/18
Hohe Anforderungen an Ermächtigung des Verwalters zu Aktivprozessen
- BGH, 08.06.2018 - V ZR 125/17
Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 29.03.2017 - 318 S 162/14
Wohnungseigentümergemeinschaft: Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers ...
- LG Hamburg, 29.03.2017 - 318 S 162/14
- BGH, 08.12.2017 - V ZR 82/17
Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers: Pflicht des ...
- BGH, 19.07.2019 - V ZR 75/18
Wohnungseigentum: Sorgfalts-, Hinweis- und Aufklärungspflichten des ...
Querverweise
Auf § 27 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 9a (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer)
Redaktionelle Querverweise zu § 27 WEG:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 23 IV 1 (Wohnungseigentümerversammlung) (zu § 27 III)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13 S. 2
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 55 I 3 (Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit)