Wohnungseigentumsgesetz
| I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| 3. Abschnitt - Verwaltung (§§ 20 - 29) |
(1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:
| 1. | die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums; | |
| 2. | die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung; | |
| 3. | die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung. |
(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.
(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.
Rechtsprechung zu § 28 WEG
736 Entscheidungen zu § 28 WEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 24.06.2005 - V ZR 350/03
Wohnungseigentum - Verjährung von Wohngeldvorschusszahlungen
- OLG Frankfurt, 16.10.2006 - 20 W 278/03
Wohnungseigentum - Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über Jahresabrechnung
- OLG Düsseldorf, 26.09.2006 - 3 Wx 120/06
Wohnungseigentum - Abrechnung muss das ganze Jahr umfassen
- OLG Frankfurt, 16.10.2006 - 20 W 178/03
Wohnungseigentum - Was ist in einer Jahresabrechnung auszuweisen?
- BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11
Wohnungseigentum - Zahlung von Wohngeldvorschüssen: Wann beginnt Verjährung?
- OLG Schleswig, 26.04.2007 - 2 W 216/06
Wohnungseigentum - Nachprüfbarkeit einer Jahresabrechnung
- OLG München, 06.09.2012 - 32 Wx 32/12
Wohnungseigentum - Zähler nicht geeicht: Messergebnisse unverwertbar!
- KG, 22.11.2004 - 24 W 233/03
Wohnungseigentum
- KG, 26.07.2004 - 24 W 87/03
Wohnungseigentum - Nachzahlung für Wirtschaftsjahr
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