Wohnungseigentumsgesetz
| I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| 3. Abschnitt - Verwaltung (§§ 20 - 29) |
(1) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern.
(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.
(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
(4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Rechtsprechung zu § 29 WEG
162 Entscheidungen zu § 29 WEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.02.2010 - V ZR 126/09
Wohnungseigentum - Besetzung des Verwaltungsbeirats
- KG, 19.07.2004 - 24 W 203/02
Wohnungseigentum - Abschluss einer Versicherung für den Verwaltungsbeirat
- KG, 29.11.2004 - 24 W 108/04
Wohnungseigentum
- OLG Hamm, 27.09.2006 - 15 W 98/06
Wohnungseigentum - Anwesenheitsrecht eines Verwaltungsbeirats in WEG-Versammlung
- BayObLG, 15.10.1991 - BReg. 2 Z 136/91
Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat, ohne Wohnungseigentümer zu sein
- OLG Düsseldorf, 09.11.2001 - 3 Wx 13/01
Wohnungseigentum - Abrechnungsgenehmigung als Entlastung des Verwalters?
- AG Düsseldorf, 05.07.2010 - 292a C 16167/09
Wohnungseigentum - Entlastung des Verwaltungsbeirats - ordnungsgemäße Verwaltung
- OLG Köln, 24.11.1999 - 16 Wx 158/99
Dauer der Beiratsbestellung
- LG Köln, 09.06.2011 - 29 S 219/10
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