Wohnungseigentumsgesetz

   I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)   
   3. Abschnitt - Verwaltung (§§ 20 - 29)   

§ 29
Verwaltungsbeirat

(1) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern.

(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.

(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.

(4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

Rechtsprechung zu § 29 WEG

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Literatur im Internet zu § 29 WEG

Querverweise

Auf § 29 WEG verweisen folgende Vorschriften:
    WEG
      Wohnungseigentum
        Verwaltung
          § 20 (Gliederung der Verwaltung)
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