Wohnungseigentumsgesetz
| I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| 3. Abschnitt - Verwaltung (§§ 20 - 29) |
(1) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern.
(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.
(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
(4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Rechtsprechung zu § 29 WEG
149 Entscheidungen zu § 29 WEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 29.11.2004 - 24 W 108/04
Wohnungseigentum
- KG, 19.07.2004 - 24 W 203/02
Wohnungseigentum - Abschluss einer Versicherung für den Verwaltungsbeirat
- BayObLG, 15.10.1991 - BReg. 2 Z 136/91
Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat, ohne Wohnungseigentümer zu sein
- BGH, 05.02.2010 - V ZR 126/09
Wohnungseigentum - Besetzung des Verwaltungsbeirats
- OLG Düsseldorf, 09.11.2001 - 3 Wx 13/01
Wohnungseigentum - Abrechnungsgenehmigung als Entlastung des Verwalters?
- OLG Hamm, 27.09.2006 - 15 W 98/06
Wohnungseigentum - Anwesenheitsrecht eines Verwaltungsbeirats in WEG-Versammlung
- OLG Köln, 27.06.2001 - 16 Wx 87/01
Wohnungseigentum
- LG Köln, 09.06.2011 - 29 S 219/10
- LG Hamburg, 29.12.2010 - 318 S 120/10
Wohnungseigentum - Verwalter muss nicht immer Eigentümerversammlung einberufen
- OLG Schleswig, 13.12.2004 - 2 W 124/03
Wohnungseigentum - Aufwendungen des Verwaltungsbeirats erstattungsfähig
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