Wohnungseigentumsgesetz

   I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)   
   1. Abschnitt - Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 - 9)   
§ 3
Vertragliche Einräumung von Sondereigentum

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird.

(2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.

Rechtsprechung zu § 3 WEG

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Literatur im Internet zu § 3 WEG

Querverweise

Auf § 3 WEG verweisen folgende Vorschriften:
    WEG
      Wohnungseigentum
        Begründung des Wohnungseigentums
          § 2 (Arten der Begründung)
          § 5 (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
          § 7 (Grundbuchvorschriften)
          § 8 (Teilung durch den Eigentümer)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 WEG:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 38 II Nr. 6 b (Besondere Fälle)

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