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Wohnungseigentumsgesetz

   Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)   
   Abschnitt 2 - Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 - 9)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 3
Vertragliche Einräumung von Sondereigentum

(1) 1Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. 2Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020 (BGBl. I S. 2187), in Kraft getreten am 01.12.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.12.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG)16.10.2020BGBl. I S. 2187
01.07.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze26.03.2007BGBl. I S. 370

Rechtsprechung zu § 3 WEG

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Querverweise

Auf § 3 WEG verweisen folgende Vorschriften:

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 
      Wohnungseigentum
        Begründung des Wohnungseigentums
          § 2 (Arten der Begründung)
          § 5 (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
          § 7 (Grundbuchvorschriften)
          § 8 (Teilung durch den Eigentümer)
    Ausführungsgesetz BGB (AGBGB) 
      Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum
        § 37 (Überleitung des Stockwerkseigentums)
        § 43 (Vertragliche Vereinbarungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 3 WEG:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 38 II Nr. 6 b (Besondere Fälle)
Was ist das?

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