Wohnungseigentumsgesetz
| I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| 1. Abschnitt - Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 - 9) |
(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird.
(2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.
Rechtsprechung zu § 3 WEG
346 Entscheidungen zu § 3 WEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 10.01.1994 - 2 Wx 51/93
Abgeschlossenheitsgebot nur Ordnungsvorschrift
- FG München, 21.09.2004 - 9 V 3623/04
Keine Anschaffungskosten bei den Miteigentümern durch Begründung von ...
- BFH, 06.07.1977 - II R 33/76
- BGH, 14.02.1991 - V ZB 12/90
Anforderungen an Trennwände für Abgeschlossenheit
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.12.1992 - V ZB 12/90
Abgeschlossenheit von Wohnungen i.S. des WEG; Begründung von Wohnungseigentum: ...
- GemSOGB, 30.06.1992 - GmS-OGB 1/91
Sondereigentum an bauordnungsrechtswidrig abgeschlossenen Räumen
- BGH, 10.12.1992 - V ZB 12/90
- BayObLG, 23.01.1992 - AR 2 Z 110/91
Anfechtbarkeit des Abgabebeschlusses des Prozessgerichts an das ...
- BGH, 22.12.1989 - V ZR 339/87
Eintragung der Teilungserklärung oder -vereinbarung vor Errichtung des Gebäudes
- BayObLG, 11.10.1990 - BReg. 2 Z 95/90
- BFH, 13.03.1984 - IX R 8/79
Erhöhte Berlin-Abschreibungen vom Gebäude mit Eigentumswohnungen
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
TRYANDHIRE e.K.
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht
Querverweise
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 38 II Nr. 6 b (Besondere Fälle)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (21)
Eigene Frage stellen