Wohnungseigentumsgesetz
| II. Teil - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42) |
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
(2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen (Dauernutzungsrecht).
(3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht entsprechend.
Rechtsprechung zu § 31 WEG
78 Entscheidungen zu § 31 WEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 11.04.2013 - 34 Wx 120/13
- BGH, 30.06.1995 - V ZR 184/94
Wirksamkeit des Time-Sharings von Ferienwohnungen
- LSG Hessen, 15.02.2006 - L 4/12 RJ 97/04
Aufteilung der Witwenrente
- BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99
Steuerhinterziehung; Time-Sharing; Dauerwohnrechten nach § 31 WEG; ...
- BFH, 22.10.1985 - IX R 48/82
Dauerwohnrecht und Zurechnung des Nutzungswerts der Wohnung
- BGH, 27.09.1978 - V ZR 128/76
- OLG Frankfurt, 05.06.1996 - 9 U 155/95
- OLG Hamm, 10.08.2011 - 15 W 557/10
Wohnungseigentum - Maßstab für die Auslegung eines eingetragenen Dauerwohnrechts
- OLG Hamburg, 22.03.2004 - 2 Wx 153/01
Wohnungseigentum - Sondernutzungsrecht an Garage kein dingliches Recht
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Hogan & Hartson Raue
27.09.2012
PATRIZIA Immobilien AG
28.09.2012
People & Company Germany GmbH
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht
Querverweise
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
- § 1093 (Wohnungsrecht) (zu §§ 31 ff)