Wohnungseigentumsgesetz
| II. Teil - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42) |
(1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.
(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über:
| 1. | Art und Umfang der Nutzungen; | |
| 2. | Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile; | |
| 3. | die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten des Grundstücks; | |
| 4. | die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung; | |
| 5. | das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlangen. |
Rechtsprechung zu § 33 WEG
21 Entscheidungen zu § 33 WEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 10.08.2011 - 15 W 557/10
Wohnungseigentum - Maßstab für die Auslegung eines eingetragenen Dauerwohnrechts
- OLG München, 11.04.2013 - 34 Wx 120/13
- BGH, 16.09.2011 - V ZR 236/10
Wohnungseigentum - Nutzungsgebühr für Instandhaltung und Dauerwohnrechtsinhaber
Zum selben Verfahren:
- AG Hamburg, 23.07.2008 - 68c IK 46/07
- BGH, 21.10.2011 - V ZR 57/11
Immobilien - Wohnungsrecht: Kosten der Heizung und Warmwasserbereitung
- BayObLG, 28.05.1997 - 2Z BR 60/97
Aufteilungsplan bei Bestellung eines Dauerwohnrechts an Wohnung in einem von ...
- LSG Hessen, 15.02.2006 - L 4/12 RJ 97/04
Aufteilung der Witwenrente
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Querverweise
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Altersvorsorgezulage
- § 92a (Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 137 (Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot) (zu § 33 I)