Wohnungseigentumsgesetz
Teil 2 - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42) |
(1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die §§ 1049, 1057 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche des Berechtigten die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
berechtigten § 35Veräußerungs-
beschränkung § 36Heimfallanspruch § 37Vermietung § 38Eintritt in das Rechtsverhältnis § 39Zwangsversteigerung § 40Haftung des Entgelts § 41Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte § 42Belastung eines Erbbaurechts
Rechtsprechung zu § 34 WEG
13 Entscheidungen zu § 34 WEG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 12.08.1977 - 4 C 78.76
Sachaufklärungsmangel - Technische Vorkehrungen - Heizöl - Verunreinigung von ...
- LG Nürnberg-Fürth, 31.07.2009 - 19 S 2183/09
Beschluss der Wohnungseigentümer über ein Verbot der Hundehaltung: Außenwirkung ...
- VG Berlin, 09.11.1973 - I A 369.72
Aufstellung von stationären Saugpumpen in einem Hafen; Verhinderung der ...
- VG Berlin, 09.11.1973 - I A 324.72
Umschlag gefährdender Flüssigkeiten aus Tankschiffen ; Verunreinigung des ...
- BGH, 30.10.1952 - IV ZB 70/52
Vorlegung an BGH
- AG Hannover, 30.10.2008 - 485 C 10315/08
- OLG Zweibrücken, 28.10.2004 - 4 U 35/04
Notarvertrag über den Verkauf eines Dauernutzungsrechts an einer Garage: ...
- OLG Saarbrücken, 05.03.2002 - 5 W 230/01
Ermächtigung des Verwalters zur Einlegung eines Rechtsmittels; Wirksamkeit eines ...
- OLG Jena, 23.09.2003 - 6 W 88/03
Rechtsschutzbedürfnis; Verwaltervertrag; Kündigung
- LG Düsseldorf, 06.12.2004 - 25 T 849/04
Querverweise
Auf § 34 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Dauerwohnrecht
- § 42 (Belastung eines Erbbaurechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 34 WEG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) (zu § 34 II)