Wohnungseigentumsgesetz

   II. Teil - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42)   
§ 34
Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten

(1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die §§ 1049, 1057 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche des Berechtigten die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 34 WEG

Querverweise

Auf § 34 WEG verweisen folgende Vorschriften:
    WEG
      Dauerwohnrecht
        § 42 (Belastung eines Erbbaurechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 34 WEG:

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