Wohnungseigentumsgesetz
| II. Teil - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42) |
(1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die §§ 1049, 1057 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche des Berechtigten die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 34 WEG
5 Entscheidungen zu § 34 WEG in unserer Datenbank:
- LG Nürnberg-Fürth, 31.07.2009 - 19 S 2183/09
Wohnungseigentum - Beschlusswidrige Hundehaltung durch den Mieter
- BVerwG, 12.08.1977 - 4 C 78.76
- OLG Zweibrücken, 28.10.2004 - 4 U 35/04
Immobilien - Verkauf von Dauernutzungsrecht: Rangverteilung
- BGH, 30.10.1952 - IV ZB 70/52
Vorlegung an BGH
- OLG Saarbrücken, 05.03.2002 - 5 W 230/01
Wohnungseigentum - Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung
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Querverweise
Auf § 34 WEG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 34 WEG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) (zu § 34 II)