Wohnungseigentumsgesetz
| II. Teil - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42) |
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Falle entsprechend.
Rechtsprechung zu § 35 WEG
4 Entscheidungen zu § 35 WEG in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 08.12.1998 - 1 W 115/98
Abgeschlossenheitsbe-, Scheinigung, Dauerwohnrecht, Wohnungseigentum, ...
- BFH, 29.03.2007 - IX R 14/06
Kein wirtschaftliches Eigentum eines "Dauernutzungsberechtigten" ohne ...
- FG München, 11.09.2000 - 4 K 3863/97
Aufgabe eines Dauerwohnrechts nach § 1 Abs. 2 GrEStG befreit?
- LG Dresden, 15.05.2006 - 5 T 105/06
Wohnungseigentum - Insolvenzfähigkeit der WEG-Gemeinschaft?
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Querverweise
Auf § 35 WEG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 35 WEG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 137 S. 1 (Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot)