Wohnungseigentumsgesetz
| II. Teil - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42) |
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Falle entsprechend.
Literatur im Internet zu § 35 WEG
Querverweise
Auf § 35 WEG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 35 WEG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 137 S. 1 (Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot)
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