Wohnungseigentumsgesetz

   II. Teil - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42)   
§ 35
Veräußerungsbeschränkung

Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Falle entsprechend.

Literatur im Internet zu § 35 WEG

Querverweise

Auf § 35 WEG verweisen folgende Vorschriften:
    WEG
      Dauerwohnrecht
        § 42 (Belastung eines Erbbaurechts)
     
      Ergänzende Bestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu § 35 WEG:

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