Wohnungseigentumsgesetz

   II. Teil - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42)   
§ 38
Eintritt in das Rechtsverhältnis

(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein.

(2) Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverhältnis zu dem Dauerwohnberechtigten ergebenden Rechte ein. Das gleiche gilt für den Erwerb auf Grund Zuschlages in der Zwangsversteigerung, wenn das Dauerwohnrecht durch den Zuschlag nicht erlischt.

Literatur im Internet zu § 38 WEG

Querverweise

Auf § 38 WEG verweisen folgende Vorschriften:
    WEG
      Dauerwohnrecht
        § 42 (Belastung eines Erbbaurechts)

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