Wohnungseigentumsgesetz
| II. Teil - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42) |
(1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3.
(2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu lassen für den Fall, daß sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und die Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung in das Grundbuch zu bewilligen.
(3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohnberechtigten eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht.
Rechtsprechung zu § 41 WEG
8 Entscheidungen zu § 41 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.04.1958 - V ZR 99/57
Dingliches Dauerwohnrecht
- BGH, 19.09.2002 - V ZB 37/02
Wohnungseigentum - Ermittlung eines Abstimmungsergebnises
- OLG Hamm, 10.08.2011 - 15 W 557/10
Wohnungseigentum - Maßstab für die Auslegung eines eingetragenen Dauerwohnrechts
- OLG Köln, 02.03.1994 - 2 U 164/91
Begriff des Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft i.S. der §§ 10 ff. ...
- BFH, 11.09.1964 - VI 56/63 U
- BGH, 22.12.1976 - III ZR 62/74
Eingriff in ein Recht zur Verfügung über Grundwasser
- BFH, 22.10.1985 - IX R 48/82
Dauerwohnrecht und Zurechnung des Nutzungswerts der Wohnung
- BVerwG, 13.07.1979 - 4 C 10.76
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