Wohnungseigentumsgesetz
| III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 50) |
Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
| 1. | Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; | |
| 2. | Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern; | |
| 3. | Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums; | |
| 4. | Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer; | |
| 5. | Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen; | |
| 6. | Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. Insoweit ist § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. |
Rechtsprechung zu § 43 WEG
Rechtsprechungsübersichten:
- 59 Entscheidungen zu § 43 WEG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 49 Urteilsbesprechungen zu § 43 WEG bei ibr-online
- BGH, Bausonderkonto, 13.11.75 (BGHZ 65, 264)
§ 263 ZPO, Parteiänderung (gewillkürter Parteiwechsel) ist grundsätzlich als Klageänderung zu behandeln (Ausnahme: Beklagtenwechsel in der zweiten Instanz nur mit Zustimmung des neuen Beklagten, es sei denn die Verweigerung ist rechtsmißbräuchlich);
§ 43 I Nr. 2 WEG, Ansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter aufgrund von Vorgängen vor Bildung der Gemeinschaft (hier: Handlungen als Baubetreuer) sind keine WEG-Sachen
Literatur im Internet zu § 43 WEG
- Das neue Verfahrensrecht im WEG
von Dr. Andrik Abramenko (Aufsatz, PDF-Format)
Möglichkeiten und Fallstricke für den Anwalt in Wohnungseigentumssachen
AnwBl 2007, 403 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 43 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- WEG
- Wohnungseigentum
- Verfahrensvorschriften
- § 48 (Beiladung, Wirkung des Urteils)
- Ergänzende Bestimmungen
- § 62 (Übergangsvorschrift)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 23
- Landgerichte
- § 72
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 49a (Wohnungseigentumssachen) (zu §§ 43 ff)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 43 WEG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (48)
Eigene Frage stellen