Wohnungseigentumsgesetz

   III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 50)   
§ 43
Zuständigkeit

Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1. Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander;
2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern;
3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
4. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer;
5. Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen;
6. Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. Insoweit ist § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 43 WEG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Bausonderkonto, 13.11.75 (BGHZ 65, 264) 
    § 263 ZPO, Parteiänderung (gewillkürter Parteiwechsel) ist grundsätzlich als Klageänderung zu behandeln (Ausnahme: Beklagtenwechsel in der zweiten Instanz nur mit Zustimmung des neuen Beklagten, es sei denn die Verweigerung ist rechtsmißbräuchlich);
    § 43 I Nr. 2 WEG, Ansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter aufgrund von Vorgängen vor Bildung der Gemeinschaft (hier: Handlungen als Baubetreuer) sind keine WEG-Sachen

Literatur im Internet zu § 43 WEG

Querverweise

Auf § 43 WEG verweisen folgende Vorschriften:
    WEG
      Wohnungseigentum
        Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
          § 10 (Allgemeine Grundsätze)
          § 16 (Nutzungen, Lasten und Kosten)
        Verwaltung
          § 21 (Verwaltung durch die Wohnungseigentümer)
          § 24 (Einberufung, Vorsitz, Niederschrift)
          § 27 (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters)
     
      Verfahrensvorschriften
        § 48 (Beiladung, Wirkung des Urteils)
     
      Ergänzende Bestimmungen
        § 62 (Übergangsvorschrift)
Redaktionelle Querverweise zu § 43 WEG:

Rechtsberatung

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht