Wohnungseigentumsgesetz

   III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 50)   
§ 45
Zustellung

(1) Der Verwalter ist Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer, wenn diese Beklagte oder gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 beizuladen sind, es sei denn, dass er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten.

(2) Die Wohnungseigentümer haben für den Fall, dass der Verwalter als Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist, durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen Ersatzzustellungsvertreter sowie dessen Vertreter zu bestellen, auch wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. Der Ersatzzustellungsvertreter tritt in die dem Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer zustehenden Aufgaben und Befugnisse ein, sofern das Gericht die Zustellung an ihn anordnet; Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Haben die Wohnungseigentümer entgegen Absatz 2 Satz 1 keinen Ersatzzustellungsvertreter bestellt oder ist die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 aus sonstigen Gründen nicht ausführbar, kann das Gericht einen Ersatzzustellungsvertreter bestellen.

Rechtsprechung zu § 45 WEG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 45 WEG

Querverweise

Auf § 45 WEG verweisen folgende Vorschriften:
    WEG
      Verfahrensvorschriften
        § 44 (Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift)
Redaktionelle Querverweise zu § 45 WEG:
    WEG
      Ergänzende Bestimmungen
        § 62 I (Übergangsvorschrift)
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