Wohnungseigentumsgesetz

   III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 50)   

§ 46
Anfechtungsklage

(1) Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Hat der Kläger erkennbar eine Tatsache übersehen, aus der sich ergibt, dass der Beschluss nichtig ist, so hat das Gericht darauf hinzuweisen.

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Literatur im Internet zu § 46 WEG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 46 WEG:
    WEG
      Ergänzende Bestimmungen
        § 62 I (Übergangsvorschrift)
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