Wohnungseigentumsgesetz

   III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 50)   

§ 47
Prozessverbindung

Mehrere Prozesse, in denen Klagen auf Erklärung oder Feststellung der Ungültigkeit desselben Beschlusses der Wohnungseigentümer erhoben werden, sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung bewirkt, dass die Kläger der vorher selbständigen Prozesse als Streitgenossen anzusehen sind.

Rechtsprechung zu § 47 WEG

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Literatur im Internet zu § 47 WEG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 47 WEG:
    WEG
      Ergänzende Bestimmungen
        § 62 I (Übergangsvorschrift)
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