Wohnungseigentumsgesetz
| III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 50) |
(1) Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermessen entschieden, so können auch die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden.
(2) Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist.
Rechtsprechung zu § 49 WEG
53 Entscheidungen zu § 49 WEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Frankfurt/Main, 03.11.2008 - 13 T 33/08
Wohnungseigentum - Rechtliches Gehör bei Kostenauferlegung auf den Verwalter
- BGH, 18.08.2010 - V ZB 164/09
Wohnungseigentum - Kostenentscheidungen gegen den WEG-Verwalter
- LG München I, 27.04.2009 - 1 S 19129/08
Wohnungseigentum - Keine Beschlussfeststellung ohne die erforderliche Mehrheit
- OLG Köln, 28.04.2011 - 16 W 13/11
Wohnungseigentum - Kostenentscheidung gegen Verwalter: Rechtsmittel?
- LG Nürnberg-Fürth, 17.02.2011 - 14 T 359/11
- LG München I, 29.03.2010 - 1 T 5340/10
Wohnungseigentum - Voraussetzungen für Auferlegung der Kosten auf den Verwalter
- LG Konstanz, 16.08.2007 - 62 T 53/07
Wohnungseigentum - Belastung des Verwalters mit Kosten für Anfechtungsverfahren
- LG Konstanz, 09.01.2008 - 62 T 134/07
Wohnungseigentum - Rechtsmittel nach dem 01.07.07: Wer ist zuständig?
- AG Heidelberg, 09.04.2009 - 45 C 73/08
Wohnungseigentum - Beauftragung eines RA ist von § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ...
- LG Karlsruhe, 03.03.2009 - 11 T 327/08
Wohnungseigentum - Absage der Eigentümerversammlung durch WEG-Verwalter
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Literatur im Internet zu § 49 WEG
- Das neue Verfahrensrecht im WEG
von Dr. Andrik Abramenko (Aufsatz, PDF-Format)
Möglichkeiten und Fallstricke für den Anwalt in Wohnungseigentumssachen
AnwBl 2007, 403 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 49a (Wohnungseigentumssachen)
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