Wohnungseigentumsgesetz
| III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 50) |
(1) Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermessen entschieden, so können auch die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden.
(2) Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist.
Rechtsprechung zu § 49 WEG
67 Entscheidungen zu § 49 WEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.08.2010 - V ZB 164/09
Wohnungseigentum - Kostenentscheidungen gegen den WEG-Verwalter
- LG Frankfurt/Main, 03.11.2008 - 13 T 33/08
Wohnungseigentum - Rechtliches Gehör bei Kostenauferlegung auf den Verwalter
- OLG Köln, 28.04.2011 - 16 W 13/11
Wohnungseigentum - Kostenentscheidung gegen Verwalter: Rechtsmittel?
- LG München I, 27.04.2009 - 1 S 19129/08
Wohnungseigentum - Keine Beschlussfeststellung ohne die erforderliche Mehrheit
- LG Nürnberg-Fürth, 17.02.2011 - 14 T 359/11
Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Kostentragungslast des ...
- LG Konstanz, 09.01.2008 - 62 T 134/07
Wohnungseigentum - Rechtsmittel nach dem 01.07.07: Wer ist zuständig?
- LG München I, 29.03.2010 - 1 T 5340/10
Wohnungseigentum - Voraussetzungen für Auferlegung der Kosten auf den Verwalter
- LG Karlsruhe, 15.09.2011 - 11 T 302/11
Wohnungseigentum - Verwalter muss nicht Wissen eines Volljuristen haben!
- LG Konstanz, 16.08.2007 - 62 T 53/07
Wohnungseigentum - Belastung des Verwalters mit Kosten für Anfechtungsverfahren
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Literatur im Internet zu § 49 WEG
- Das neue Verfahrensrecht im WEG
von Dr. Andrik Abramenko (Aufsatz, PDF-Format)
Möglichkeiten und Fallstricke für den Anwalt in Wohnungseigentumssachen
AnwBl 2007, 403 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 49a (Wohnungseigentumssachen)