Wohnungseigentumsgesetz
| III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 50) |
(1) Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermessen entschieden, so können auch die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden.
(2) Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist.
Rechtsprechung zu § 49 WEG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 49 WEG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 49 WEG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 49 WEG
- Das neue Verfahrensrecht im WEG
von Dr. Andrik Abramenko (Aufsatz, PDF-Format)
Möglichkeiten und Fallstricke für den Anwalt in Wohnungseigentumssachen
AnwBl 2007, 403 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 49 WEG:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 49a (Wohnungseigentumssachen)
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