Wohnungseigentumsgesetz

   III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 50)   

§ 49
Kostenentscheidung

(1) Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermessen entschieden, so können auch die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden.

(2) Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist.

Rechtsprechung zu § 49 WEG

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Literatur im Internet zu § 49 WEG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 49 WEG:
    WEG
      Ergänzende Bestimmungen
        § 62 I (Übergangsvorschrift)
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