Wohnungseigentumsgesetz

   III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 50)   
§ 50
Kostenerstattung

Den Wohnungseigentümern sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.

Rechtsprechung zu § 50 WEG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 50 WEG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 50 WEG:
    WEG
      Ergänzende Bestimmungen
        § 62 I (Übergangsvorschrift)

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