Wohnungseigentumsgesetz

   IV. Teil - Ergänzende Bestimmungen (§§ 59 - 64)   

§ 62
Übergangsvorschrift

(1) Für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in Wohnungseigentums- oder in Zwangsversteigerungssachen oder für die bei einem Notar beantragten freiwilligen Versteigerungen sind die durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geänderten Vorschriften des III. Teils dieses Gesetzes sowie die des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) In Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, § 544 der Zivilprozessordnung) keine Anwendung, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 31. Dezember 2014 verkündet worden ist.

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Literatur im Internet zu § 62 WEG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 62 WEG:
    WEG
      Verfahrensvorschriften
        § 44 (Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift) (zu § 62 I)
        § 45 (Zustellung) (zu § 62 I)
        § 46 (Anfechtungsklage) (zu § 62 I)
        § 47 (Prozessverbindung) (zu § 62 I)
        § 48 (Beiladung, Wirkung des Urteils) (zu § 62 I)
        § 49 (Kostenentscheidung) (zu § 62 I)
        § 50 (Kostenerstattung) (zu § 62 I)
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