Wohnungseigentumsgesetz
| IV. Teil - Ergänzende Bestimmungen (§§ 59 - 64) |
(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlaßten Gebühren der Gerichte und Notare im Falle des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswertes des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechtes anzunehmen.
(2) (gegenstandslos)
(3) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.
Rechtsprechung zu § 63 WEG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 63 WEG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 63 WEG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 63 WEG:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 182 (zu § 63 III)
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