Wohnungseigentumsgesetz
Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
Abschnitt 2 - Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 - 9) |
(1) 1Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. 2Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. 3Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.
(2) 1Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. 2Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
(3) 1Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. 2Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.
(4) 1Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
1. | eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; | |
2. | eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen. |
2Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplanes übereinstimmen.
(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 | |
09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze | 26.03.2007 |
Rechtsprechung zu § 7 WEG
637 Entscheidungen zu § 7 WEG in unserer Datenbank:
- KG, 15.07.2022 - 1 W 258/22
Wohnungseigentumsrecht: Verteilung der Miteigentumsanteile in der ...
- OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20
Sondereigentumsfähigkeit von Räumen, in denen sich eine Heizungsanlage befindet.
- OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 20 W 302/16
Wohnungseigentumsgesetz: Abgeschlossenheitsbescheinigung
- KG, 18.06.2021 - 1 W 275/21
Grundbuchrechtlicher Vollzug einer Teilungserklärung
Zum selben Verfahren:
- KG, 17.06.2021 - 1 W 275/21
Anforderungen an die zum grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung der ...
- KG, 17.06.2021 - 1 W 275/21
- BGH, 20.11.2020 - V ZR 196/19
Wohnungseigentum: Entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über die ...
- BGH, 19.01.2018 - V ZR 256/16
Umfassen des Haftungsausschlusses für Sachmängel auch die nach den öffentlichen ...
- OLG Frankfurt, 14.12.2021 - 20 W 240/21
Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch
- OLG Hamm, 30.07.2019 - 24 U 6/18
Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrags nach erklärtem Rücktritt
- OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 3 Wx 46/17
Rechtswirkungen eines ungebuchten Sondernutzungsrechts
§ 7 WEG in Nachschlagewerken
- § 7 WEG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Wohnungsgrundbuch
Querverweise
Auf § 7 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Begründung des Wohnungseigentums
- § 8 (Teilung durch den Eigentümer)
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 12 (Veräußerungsbeschränkung)
- Ergänzende Bestimmungen
- § 48 (Übergangsvorschriften)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 76 (Wohnungs- und Teileigentum)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 WEG:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
- Erhaltungssatzung
- § 172 IV 5 (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung))