Wohnungseigentumsgesetz
| I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| 1. Abschnitt - Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 - 9) |
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.
(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Die Teilung wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam.
Rechtsprechung zu § 8 WEG
Rechtsprechungsübersichten:
- 30 Entscheidungen zu § 8 WEG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 18 Urteilsbesprechungen zu § 8 WEG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 8 WEG
- § 8 WEG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Teilungserklärung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 8 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchsachen
- § 76 (Wohnungs- und Teileigentum)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 8 WEG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (21)
Eigene Frage stellen