Wohnungseigentumsgesetz
| I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| 1. Abschnitt - Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 - 9) |
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.
(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Die Teilung wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam.
Rechtsprechung zu § 8 WEG
639 Entscheidungen zu § 8 WEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Nürnberg, 24.04.2013 - 12 U 932/12
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- OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 20 W 69/11
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
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- BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
- BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 223/04
Aufhebung des Sondernutzungsrechts eines Alleineigentümers durch letztwillige ...
- OLG Oldenburg, 05.01.2011 - 12 W 296/10
Wohnungseigentum - Aufteilung in Wohnungseigentum: Zustimmung des Dritten nötig?
- KG, 30.11.2010 - 1 W 455/10
Wohnungseigentum - Zustimmung der dinglich Berechtigten bei Aufteilung nötig?
- KG, 04.12.2006 - 24 W 201/05
Wohnungseigentum - Sondernutzungsrecht an KFZ-Stellplätzen
- OLG Düsseldorf, 13.09.2006 - 3 Wx 81/06
Verfahrensrecht - Mitglieder einer werdenden WEG sind Beteiligte
- OLG Saarbrücken, 10.03.2008 - 5 W 58/07
Wohnungseigentum - Anspruch des Verwalters auf Aufwendungsersatz und Honorar?
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Literatur im Internet zu § 8 WEG
- § 8 WEG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Teilungserklärung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchsachen
- § 76 (Wohnungs- und Teileigentum)