Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Zur alten Fassung von § 1 WHG.

Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5)   

§ 1
Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Rechtsprechung zu § 1 WHG

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Literatur im Internet zu § 1 WHG

Querverweise

Auf § 1 WHG verweisen folgende Vorschriften:
    Bestattungsgesetz (BestattG)
      Leichenwesen
        Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
          Bestattung und Beisetzung
            § 32 (Bestattungsart)
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