Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.
(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.
Rechtsprechung zu § 10 WHG
53 Entscheidungen zu § 10 WHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 28.07.2010 - 22 B 09.1949
Wasserrecht: Nachträglicher Auflagen- und Entschädigungsvorbehalt bei ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 06.12.2010 - 22 B 09.1949
Möglichkeit einer Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss des ...
- VGH Bayern, 06.12.2010 - 22 B 09.1949
- VGH Bayern, 28.07.2010 - 22 B 09.1951
Rechtmäßigkeit der Erteilung einer wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis trotz ...
- BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 21.89
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.1985 - 5 S 2553/84
Planfeststellung für ein Hochwasserrückhaltebecken
- BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84
Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch ...
- BGH, 18.12.1986 - III ZR 91/85
Zulässigkeit einer Klage auf Entschädigung wegen nachteiliger Wirkung einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.1989 - 5 S 1485/89
Wasserrecht - Vorbehalt nachträglicher Entscheidung
- VGH Bayern, 04.09.2007 - 22 ZB 06.3161
Bewilligung für Zutagefördern von Grundwasser zur öffentlichen ...
- VGH Bayern, 03.06.2008 - 22 ZB 08.76
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Querverweise
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 13 (Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen)
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