Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 5 - Gewässeraufsicht (§§ 100 - 102) |
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
Rechtsprechung zu § 100 WHG
38 Entscheidungen zu § 100 WHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 27.10.2011 - 8 CS 11.1380
Formelle Illegalität der Gewässerbenutzung
- OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2011 - 4 LB 2/10
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer ...
- VG Würzburg, 14.02.2012 - W 4 K 11.235
Bestimmung des historischen natürlichen Wasserstands eines oberirdischen ...
- VG Köln, 08.05.2012 - 14 K 3435/10
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2012 - 3 S 150/12
Einstellung von Gewässerausbaumaßnahmen; hier: Ausbau eines Triebwerkskanals; ...
- VGH Hessen, 10.08.2012 - 2 B 896/12
Geothermie: Keine Grundwassergefährdung aus Heizgründen!
- VG Düsseldorf, 25.05.2012 - 17 K 3878/11
- OVG Sachsen, 06.02.2012 - 4 B 268/11
Antragserweiterung, Wasserkraftanlage, Betriebsstilllegung, Altrecht
- VG Würzburg, 06.02.2012 - W 4 S 12.81
Wasserrechtliche Anordnungen; Beseitigungsanordnung; Grundwasserschutz; Lagerung ...
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